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    #16
    Anlass

    Ich habe diesen Thread ausgegraben und ich kenne Damen denen das letzte Woche passiert ist indem die Polizei auftauchte und gesagt sie betreiben hier eine illegale Prostitution da es sich hier um ein Sperrbezirk handelt und laut Polzei handeln es sich in EF um ein reines Sperrgebiet was ich natürlich nicht nachweisen kann , aber normal ist jeder Vermieter dazu verpflichtet das den Damen Zusagen bzw das arbeiten gar nicht zuerlauben,

    Jede Dame müsste laut Gesetz sich vorher vergewissern beim Amt oder der Stadt ob die Wohnungen im einem Sperrbezirk liegt Ist das der Fall und die Damen werden erwischt droht ihnen eine Strafe auch wenn Sie eig. Nichts dafür können zB durch Vermieter die falsche Angaben gemacht haben ....


    So um das Thema zu schließen meiner Seits die Damen bekommen anzeigen und hohe Bußgelder

    Daher werde ich zB mich ab jetzt absichern bevor ich irgendwo hin fahre und dann das Desaster habe



    Schönen Tag euch lieben
    Zuletzt geändert von Minnieholly; 15.06.2015, 09:26. Grund: Ergänzung

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      eddieno (15.06.2015), Gast2110 (15.06.2015)

      #17
      Zitat von Steinbock Beitrag anzeigen
      Ich denke, Holly hatte einen ganz aktuellen Grund diesen Fred auszugraben.
      Ich kenne ihn, aber es steht mir nicht zu mich öffentlich dazu zu äußern, deshalb tue ich es auch nicht.
      "Ich weiß was, war ihr nicht wisst, aber ätsch, ich sage es euch nicht!"
      Diese Kindergartenniveau sollte eigentlich auch unter dem Deinen sein
      Es gibt alles nur ein Mal.
      (Truman Capote)

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        #18
        Ich musste gerade an eine RTL Doku-soap denken..:
        eine 17-Jährige wird schwanger und die Reporterin fragt sie, warum sie es ohne Kondom getrieben hatte und was sie sich dabei gedacht hatte?!
        Die 17-Jährige antwortet völlig fassungslos: wie jetzt, wieso? mein Freund hat zu mir gesagt: „es wird schon gut gehen!“

        Ein Vermieter ist keinesfalls dazu verpflichtet, uns über die gesetzlichen Regelungen bezüglich unseres Gewerbes zu informieren. Das machen wir ja mit anderen Gewerbetreibenden auch nicht...
        Vermietet er im Sperrgebiet (und das wird er immer wissen!) – wäre das korrekt und anständig, uns darüber zu informieren. Aber lasst uns doch lieber realistisch bleiben... ist echt besser so

        Über die Sperrgebiete kann man sich direkt bei der Polizei oder beim Ordnungsamt informieren.
        Auch eine Prostitutionsberatungsstelle ist für solche Fragen eine gute Adresse (z.B. Hydra e.V.)

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        • Die folgenden User bedankten sich für den guten Beitrag:
          jackson79 (15.06.2015)

          #19
          Zitat von bayreuthsucher Beitrag anzeigen
          "Ich weiß was, war ihr nicht wisst, aber ätsch, ich sage es euch nicht!"
          Diese Kindergartenniveau sollte eigentlich auch unter dem Deinen sein
          Das war mir klar das das kommt, und eigentlich mache ich sowas auch nicht.
          Dies war für mich aber eine besondere Situation.
          Auf der einen Seite warum dieser alte Fred ausgegraben wurde, auf der anderen Seite das Anvertraute,
          der Dame nicht auszuposaunen. Das konnte sie nur selbst schreiben, womit ich auch rechnete,
          und sie hat es ja auch getan.
          Nicht ätsch ich weiß was und sage es euch nicht, dass ist nicht mein Stil.
          Gruß vom Steinbock

          Freundlichkeit ist wie ein Bumerang .....

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          • Die folgenden User bedankten sich für den guten Beitrag:
            sea_wave (16.06.2015)

            #20
            Ich stimme hier Sweet-Sexy-Lena nur teilweise zu. Es ist nicht nur nicht die feine englische Art, sondern der Vermieter einer Gewerbeeinheit ist unter Umständen vertraglich verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Prostitution in dem angebotenen Mietobjekt aufgrund der Sperrbezirkssatzung der jeweiligen Gemeinde untersagt ist.

            Präziser ausgedrückt, geht es um vorvertagliche Pflichten, denn ich kann auch schon vor Vertragsschluss, also in der reinen Verhandlungsphase verpflichtet sein, die Rechtsgüter meines Verhandlungspartners vor Schaden zu bewahren.


            Aber es geht halt hier im Gewerbe etwas an der gelebten Praxis vorbei. An der Stelle gebe ich Dir recht.

            Wäre aber mal ein netter Fall. Das verhängte Bußgeld beim Vermieter als Schadensersatz geltend zu machen . Halte ich für denkbar. Kommt natürlich darauf an, wie offen zwischen den Beteiligten über die beabsichtigte Prostitution gesprochen wurde.
            Zuletzt geändert von jackson79; 15.06.2015, 13:37.
            What goes around, comes around...

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            • Die folgenden User bedankten sich für den guten Beitrag:
              Gast_00049 (15.06.2015), Gast2110 (15.06.2015)

              #21
              Typisch Thüringen

              In den Kleinstädten gar kein Angebot- zwischen NDH und Erfurt 70 Km ( ! ) Angebotslos - und in der Landeshauptstadt dann beschriebene Situation.
              Wohl dem der grenznah zu S.A wohnt

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                #22
                http://www.erfurt.de/ef/de/rathaus/s...en/121708.html

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                  #23
                  Zitat von jackson79 Beitrag anzeigen
                  Es ist nicht nur nicht die feine englische Art, sondern der Vermieter einer Gewerbeeinheit ist unter Umständen vertraglich verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Prostitution in dem angebotenen Mietobjekt aufgrund der Sperrbezirkssatzung der jeweiligen Gemeinde untersagt ist.
                  Normalerweise, ja.
                  Das aber nur wenn der Vermieter seine Gewerbeeinheit zu Prostitutionszwecken vermietet. Richtig?
                  Das wird er aber überhaupt nicht dürfen, wenn sich seine Gewerbeeinheit in einem Sperrgebiet befindet. Das Bauamt wird ihm das nicht genehmigen.
                  Also was macht er? Er respektiert natürlich das Gesetz, und meldet eine „ganz normale“ Vermietung an. Mit der Prostitution und deren Ausübung hat er in diesem Fall nichts zu tun. In seinem „ganz normalen“ Mietobjekt würde er sie auch nicht zulassen! Jeder, der was anderes behauptet, hat ihn falsch verstanden...

                  In vielen Städten sehen die Behörden das mit den Sperrgebieten ganz locker, nach dem Motto „leben und leben lassen“. Die Mädels müssen ihre Familien ernähren, Kinder zur Schule schicken und Kredite abbezahlen. Solange sie vernünftig und diskret ihr Gewerbe betreiben, ihre Steuer abdrücken und die „Öffentlichkeit“ nicht belästigen, ist alles gut. Was hat den Erfurtern nicht gepasst?...

                  Die Idee mit dem Schadensersatz ist goldig Die merke ich mir.

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                  • Die folgenden User bedankten sich für den guten Beitrag:
                    Gast15408 (15.06.2015), Gast15787 (15.06.2015)

                    #24
                    Zitat von Sweet-Sexy-Lena Beitrag anzeigen
                    Er respektiert natürlich das Gesetz, und meldet eine „ganz normale“ Vermietung an. Mit der Prostitution und deren Ausübung hat er in diesem Fall nichts zu tun. In seinem „ganz normalen“ Mietobjekt würde er sie auch nicht zulassen! Jeder, der was anderes behauptet, hat ihn falsch verstanden...

                    Die Idee mit dem Schadensersatz ist goldig Die merke ich mir.
                    1.
                    Verhängte Strafen / Bußgelder können m.W. nicht als Schaden geltend gemacht und eingefordert werden.

                    2.
                    Die vorgesehene Nutzung der vermieteten Wohnung als Arbeitsstätte für eine Prostituierte ist sowohl durch deren Aussage als auch anhand der Höhe der verlangten Miete nachweisbar.

                    3.
                    Eigentum verpflichtet. Der Vermieter hat eine ihm bekannte unzulässige Nutzung der Wohnung zu unterbinden. Macht er es nicht, leistet er Beihilfe zum Rechtsverstoß. Er kann dann ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden. Interessant dabei ist, dass er ja gewerbsmäßig Recht bricht (die vermietete Wohnung ist ja bei jeder Vermietung im Sperrgebiet gelegen), der SDL aber nur das eine Ereignis nachgewiesen werden kann.

                    4.
                    Es ist einfach, über mehrere Wochen zu beobachten, wer in der Wohnung werkelt. Ebenso einfach ist es, diese Angaben im Nachhinein zumindest für einige Wochen zurück zu klären. Es stellt zwar zunächst ein Problem dar, dass sämtliche Mieterinnen zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind (weil sie sich damit selbst belasten würden), aber allein die Tatsache, dass alle SDL sind, würde mir als Verwaltungsbehörde (VB) zum Beweis der Vermietung als SDL-Wohnung reichen.

                    Die Mieterinnen würde ich als VB im Rahmen des bestehenden Ermessens laufen lassen. Der eigentliche "Übeltäter" und vor allem auch Profiteur ist der Vermieter. Im Gegensatz zu den Ladies dürfte er auch vorsätzlich gehandelt haben (die Mädels infolge der fehlenden Kenntnis der SperrgebietsVO fahrlässig) und vor allem auch in einer Vielzahl von Einzelfällen.

                    Wenn ich dann auch noch an die im OWiG vorgesehene Möglichkeit der Gewinnabschöpfung (zusätzlich zum Bußgeld!) denke...

                    5.
                    Im Übrigen stößt es auf rechtliche Zweifel, ob überhaupt das ganze Gebiet einer Stadt (> 50.000 EW) durchgehend Sperrgebiet sein darf...
                    http://www.focus.de/regional/mannhei...d_3940631.html

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                    • Die folgenden User bedankten sich für den guten Beitrag:
                      AbsoluterAnfänger (16.06.2015)

                      #25
                      Zitat von eddieno Beitrag anzeigen
                      1.
                      2.
                      Die vorgesehene Nutzung der vermieteten Wohnung als Arbeitsstätte für eine Prostituierte ist sowohl durch deren Aussage als auch anhand der Höhe der verlangten Miete nachweisbar.
                      Aussage gg Aussage
                      und als ob der Vermieter die Höhe der Miete korrekt angibt
                      Lassen sich die Damen eigentlich die Miete quittieren? (Würde ja Sinn machen, da Betriebsausgaben)

                      Aber bei Terminwohnungen mit wechselnden Damen ist einfach die Mieterfrequenz der ausschlaggebende Punkt, warum man denken könnte, es sei eine Prostituiertenbleibe....

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                        #26
                        Eddieno, das sind an der Praxis vorbei gehende Theoretisierungen. Leider.
                        Die Realität unseres Gewerbes sieht anders aus.
                        Tagtäglich haben wir damit zu tun, wie es ist, und nicht damit, wie es eigentlich sein sollte...

                        Eine transparente, logische, nachvollziehbare und der Realität des Gewerbes entsprechende gesetzliche Grundlage, würde den Sexdienstleisterinen gut tun.
                        Sie wüssten, dass sie Rechte haben, welche Rechte sie haben, und dass sie sie auch nutzen können. Aktuell haben sie fast nur Pflichten, Verbote und Zwänge.

                        Aber solange der Gesetzgeber Prostituierte nicht mit Aufklärung und Rechten, sondern mit Zwangsuntersuchungen, Huren-Pässen und Idioten-Tests „schützen“ will, sehe ich ehrlich gesagt schwarz...

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                        • Die folgenden User bedankten sich für den guten Beitrag:
                          Gast2240 (03.12.2015), Bastian (16.06.2015)

                          #27
                          Also der Freier sollte erst mal keine Probleme kriegen, nur weil man zu einer Prostituierten im Sperrbezirk geht. Das ist erst mal nur das Problem der Prostituierten. Und wenn in einer Stadt Prostitution erlaubt ist (in Thüringen so wie ich das verstehe erst mal grundsätzlich in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern), dann hat evtl. die Stadt selbst eine Verordnung, die dieses grundsätzliche Recht wieder einschränkt. Und diese Verordnungen darf man auch einsehen (für Erfurt wird ja hier die entsprechende Verordnung verlinkt). Und daran hat "frau" sich eigentlich auch zu halten. Und sicherlich ist es nicht schön, wenn der Vermieter da nicht drauf hinweist. Aber ob man da rechtlich was machen kann? Hm. Und dann ist da ja sicherlich auch die Frage, ob die Stadt es überhaupt kümmert. So lange es niemanden stört (reger Besuchsverkehr, Lärm, Belästigung), dann kann ich mir gut vorstellen, dass die Stadt das toleriert.

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                            #28
                            Meiner Ansicht nach:

                            Zitat von Minnieholly Beitrag anzeigen
                            Hallo liebe Gemeinde zu dem Thema hier kann ich euch sagen Erfurt besteht aus einem reinen Sperrbezirk es gibt 3 legale Bordelle in EF

                            Laufhäuser und ffk das wars jede privat Adresse in Erfurt ist im Sperrbezirk und hiermit bzw somit illegal
                            Zitat von Minnieholly Beitrag anzeigen
                            Ich habe diesen Thread ausgegraben und ich kenne Damen denen das letzte Woche passiert ist indem die Polizei auftauchte und gesagt sie betreiben hier eine illegale Prostitution da es sich hier um ein Sperrbezirk handelt und laut Polzei handeln es sich in EF um ein reines Sperrgebiet was ich natürlich nicht nachweisen kann , aber normal ist jeder Vermieter dazu verpflichtet das den Damen Zusagen bzw das arbeiten gar nicht zuerlauben,
                            EF ein reiner Sperrbezirk, jede private Adresse in EF ist damit im Sperrbezirk?
                            Das ist durch diesen link doch widerlegt? (§ 3 der Verordnung, i.V.m. z.B. insbesondere Anlage 1 zur visuellen Darstellung; oder ist außerhalb des umgrenzten Bereichs Juri-Gagarin-Ring - Andreasstraße - Lutherstraße Wohnungsprostitution nicht möglich?)

                            Alles andere würde ohnehin gegen Art. 297 EGStGB verstoßen und einem Normenkontrollverfahren nicht standhalten.
                            Zitat von eddieno Beitrag anzeigen
                            5.
                            Im Übrigen stößt es auf rechtliche Zweifel, ob überhaupt das ganze Gebiet einer Stadt (> 50.000 EW) durchgehend Sperrgebiet sein darf...
                            http://www.focus.de/regional/mannhei...d_3940631.html
                            Wenn die Mädels also, gegen welche das Bußgeld nun festgesetzt wird, nicht in diesem in Anlage 1 genannten Sperrbezirk der Wohnungsprostitution nachgegangen sind, sollten sie sich dagegen zur Wehr setzen, da keine Ordnungswidrigkeit (§ 120 OWiG) vorliegt.
                            "Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne."
                            Hermann Hesse

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                              #29
                              Wo..

                              Zitat von Reiner Hype Beitrag anzeigen
                              Na ich weiss nicht. Beim Etablisment in der Johannesstr. steht die Strasse ja auch dabei - und was wenn nicht das ist Sperrbezirk?
                              ...gibt es denn ein Etablissement in der Johannesstraße ? Ist mir garnicht bekannt..

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                                #30
                                Meiner Ansicht nach: - Teil 2

                                Nehmen wir aber mal, wir hätten hier eine Wohnungsprostitution innerhalb des von der SperrgebietsVO umfassten Gebietes.

                                Mit Fahrlässigkeit, welche die Geldbuße ebenfalls entfallen lassen würde, käme man hier wohl nicht weiter. Ein den Vorsatz killender Tatbestandsirrtum, weil man den Bestand der Verordnung nicht kannte, liegt wohl eher nicht vor. Da es sich wohl eher um einen Rechtsirrtum handelt, und die Unkenntnis über den Nichtbestand dieser Verordnung vermeidbar war, wird das auf Vorsatz, mindestens auf billigende Inkaufnahme rauslaufen.

                                Einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter sehe ich (wie eddi) auch eher nicht.
                                Zwar trifft den Vermieter, sofern er diese Wohnung zum Zwecke der Prostitution vermietet (ggfs. Nachweisschwierigkeiten) eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der SperrbezirksVO, sofern die Wohnung darin liegt (da gebe ich jackson recht). Es geht dabei nicht um eine Aufklärung des Vermieters gegenüber der SDL über ihre allgemeinen rechtlichen Pflichten, sondern es geht hier um den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck. Den Vertragspartner treffen immer dann vorvertragliche Aufklärungspflichten, wenn es um Umstände geht, welche für den anderen Vertragspartner bei der Entscheidung darüber, ob er überhaupt den (Miet-)Vertrag abschließen will, erkennbar und offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Wenn ich eine Wohnung für Wohnungsprostitution vermieten will, das jedoch wegen des Sperrgebiets zur Ordnungswidrigkeit führt, dann ist das ein Umstand, der für die pot. Mieterin erkennbar von Bedeutung ist, für die Frage, ob sie den Mietvertrag abschließen will.
                                Das bedeutet bspw., dass die SDL sich dann wegen arglistiger Täuschung relativ problemlos vom Vertrag lösen könnte. Nur den Schadensersatz für das Bußgeld wird es nicht geben.
                                Zitat von eddieno Beitrag anzeigen
                                1.
                                Verhängte Strafen / Bußgelder können m.W. nicht als Schaden geltend gemacht und eingefordert werden
                                Wenn das Gesetz (OWiG) einerseits die SDL hier wegen eines Gesetzesverstoßes ebenfalls in die Pflicht nimmt und ihr ein Bußgeld zuordnet, kann nicht durch die Hintertür von staatlicher Seite (letztlich übers Zivilgericht) diese Zuordnung nun auf jemand anderes verlagert werden, sodass im Endeffekt diese vormalige staatliche Zuordnung des Bußgeldes über das OWiG leer läuft.
                                Vielmehr ist der Vermieter direkt im OWi Verfahren mit in die Haftung zu nehmen (§ 14 OWiG). Das ist mindestens Behilife, wenn man den Gesetzesverstoß durch Bereitstellung der Lokalität überhaupt erst ermöglicht.
                                "Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne."
                                Hermann Hesse

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