Für Sachsen gilt derzeit:
In Prostitutionsstätten ist die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr erlaubt. Mit von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen. (siehe § 3 Absatz 2 Nummer 4 SächsCoronaSchVO vom 29. September 2020)
Nur mal als Hinweis für alle, die hier immer wieder anders gelagerte Berichte schreiben müssen.
In Prostitutionsstätten ist die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr erlaubt. Mit von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen. (siehe § 3 Absatz 2 Nummer 4 SächsCoronaSchVO vom 29. September 2020)
Nur mal als Hinweis für alle, die hier immer wieder anders gelagerte Berichte schreiben müssen.
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