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    Sind Gang-Bang-Partys nun für die Freier strafbar?

    Dass Gangbangs mittlerweile verboten sind ist ja hinlänglich bekannt. Trotzdem finden Sie unter anderen Bezeichnungen immer noch statt (Showparty, versaute Party etc.). Dass sich der Veranstalter bzw. Betreiber des Clubs sowie die Ladies damit strafbar machen ist klar aber wie es mit den Gästen? Macht man sich als Gast einer solchen Party ebenfalls strafbar?

    Vielleicht weiss einer von euch Näheres. Danke schon mal im Voraus.
    Zuletzt geändert von Chromstange; 04.08.2017, 13:13. Grund: Überschrift konkretisiert

    #2
    Das neue Gesetz ist im Saarland lt meines Wissens nicht in Kraft getreten

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      #3
      Bundesrecht bricht Landesrecht

      Zitat von waldowaldo Beitrag anzeigen
      Das neue Gesetz ist im Saarland lt meines Wissens nicht in Kraft getreten
      Es handelt sich hier um ein Bundesgesetz. Es gilt somit bundesweit und ist auch im Saarland gültig und in Kraft. Mit dem Stichtag zum 01.07.2017.

      Alter Rechtsgrundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht



      Gruß vom 6er

      PS: Aus diesem Grunde gelten ja auch ab dem 01.07.2017 die neuen Regeln hier im Forum
      Französisch-Fan

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      • Die folgenden User bedankten sich für den guten Beitrag:
        Gast1530 (04.08.2017), wildboy (04.08.2017)

        #4
        Richtig! Das Gesetz ist in ganz Deutschland in Kraft getreten.

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          #5
          Partys

          Für die Liebhaber solcher Events wird es in Zukunft wohl einfach "private Partys" geben, bei denen man nicht die Frau bezahlt sondern sich an den Unkosten für Speisen und Getränke beteiligt.

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            #6
            1. Zunächst mal habe ich die Überschrift des Threads konkretisiert.
            Mit der Überschrift "Strafbar?" kann ja nun wirklich keiner was anfangen.

            2. Deine Frage ist durchaus berechtigt. Bevor man sie beantworten kann, muss man aber erst klarstellen,
            wie das neue Gesetz Flat-Rate-Puffs und Gang-Bang-Partys überhaupt regelt. Ich werde das daher kurz tun.
            Anschließend werde ich dann die Frage beantworten, was das für die Strafbarkeit von Freiern bedeutet.

            3. Also: Sind nach dem neuen Gesetz, wie damals vom Gesetzgeber angekündigt,
            Gang-Bang-Partys oder Flatrate-Puffs tatsächlich verboten?
            Die Antwort lautet: Theoretisch nein, Faktisch ja.

            Wieso theoretisch nein? Gang-Bang-Partys oder Flatrate-Puffs kommen im Gesetz nicht wörtlich vor.
            Sie sind also gar nicht expliziter Regelungsgegenstand des Gesetzes.
            Dennoch hat der Gesetzgeber versucht, Gang-Bang-Partys oder Flatrate-Puffs durch Neuformulierungen,
            die über die Bestimmungen des bisherigen Prostitutionsgesetzes von 2002 hinausgehen, faktisch zu verbieten.

            Dies erfolgt auf Basis von zwei Regelungen. Zum einen besagt §12 Abs. 2 und 3:
            (2)Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.
            (3)Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein
            bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.
            Flat-Rate-Puffs, Gang-Bang-Partys oder ähnliches können somit demnach nur betrieben werden,
            wenn ein entsprechendes Betriebs- oder Veranstaltungskonzept vorher von der Behörde genehmigt wurde.

            Solche Konzepte werden aber nun eben nicht mehr genehmigt, denn zum anderen besagt §26 Abs. 1 und 2:
            § 26
            Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben
            (1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren
            Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt.
            (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen
            Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen.
            Flat-Rate-Puffs oder vom Veranstalter betriebene Gang-Bang-Partys greifen jedoch in dieses sexuelle
            Selbstbestimmungrecht der SDL ein, weshalb hierfür keine Genehmigung mehr erteilt wird.

            Anders sieht dies allerdings aus, wenn eine selbständig arbeitende SDL in eigener Verrichtungswohnung
            sich zehn Freier gleichzeitig zur persönlichen Massenabfertigung einlädt. Das ist weiterhin erlaubt.

            Ebenso weiterhin erlaubt ist der private Gang-Bang, also wenn sich z.B. eine Dame zehn Nachbarn
            auf einen Drink einlädt und sie dann alle leersaugt. Da sie dies in sexueller Selbstbestimmung tut,
            ist dies weiterhin nicht verboten - ob gegen Geld oder nicht.

            Warum unterscheidet der Gesetzgeber hier zwischen betrieblichen und nicht betrieblichen Gang-Bangs?
            Weil er davon ausgeht, dass die Damen im Sinne der Selbstbestimmung jederzeit auch zugesagte
            sexuelle Handlungen abbrechen können müssen. Arbeitet die Dame eigenverantwortlich, kann sie das,
            glaubt der Gesetzgeber. Arbeitet sie hingegen in einem Bordell für einen Veranstalter,
            kommt sie aus dem Gang-Bang nicht mehr raus - bzw. die Herren nicht aus ihr, sozusagen...

            Einige sinnvolle Gedanken hierzu findet man hier:http://prostitution2017.de/schutzges...us-und-vorbei/

            4. Gangs-Bangs sind also in Bordellen und Wohnungspuffs faktisch nicht mehr möglich.
            Was bedeutet dies nun für die Strafbarkeit von Freiern? Antwort: Gar nichts.

            Wer eine eigenverantwortliche SDL in deren eigenem Verrichtungsappartement besucht, kann dort
            Gang-Bang haben wie er will. Das interessiert - bei Einhaltung der Kondompflicht - die Behörden nicht.

            Wer jedoch einem Gang-Bang in einem Puff beiwohnt, nimmt vermutlich an einer illegalen Veranstaltung teil.
            Aber er macht sich deshalb nicht selbst strafbar. Denn die Bestimmungen, die diese Veranstaltung verbieten,
            richten sich nur gegen den Betreiber der Prostitutionsstätte, nicht jedoch gegen dessen Kunden.


            Zitat von Tobi1974 Beitrag anzeigen
            Für die Liebhaber solcher Events wird es in Zukunft wohl einfach "private Partys" geben, bei denen man nicht die Frau bezahlt sondern sich an den Unkosten für Speisen und Getränke beteiligt.
            Ganz sicher nicht, diesen Umgehungstatbestand würde der Gesetzgeber ahnden.
            Denn auch hier würde die Dame ja verbotenerweise sexuelle Handlungen nach Weisung ausüben.

            Und eine "private Party" in den Geschäftsräumen ist so einfach nicht möglich.
            Was in Betriebsräumen stattfindet, ist juristisch immer eine Betriebsveranstaltung.
            Oder man muss die private Party als Privatveranstaltung beim Finanzamt melden.
            Diese gilt nämlich als die Entnahme eines geldwerten Vorteils (man spart ja die Raummiete!),
            wäre also ohne Anmeldung beim FA Steuerhinterziehung.

            Normalerweise interessiert das FA sich für so etwas wie Privatpartys in Firmenräumen nicht.
            Im Rotlicht-Gewerbe dürfte man hierfür aber durchaus sehr sensibel sein.
            Also wäre eine "private Party" ohne Behördenkenntnis nicht möglich.
            Und dann bräuchte es wieder ein Veranstaltungskonzept....
            Zuletzt geändert von Chromstange; 04.08.2017, 14:11.

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            • Die folgenden User bedankten sich für den guten Beitrag:
              Gast16116 (30.08.2017), analog6 (07.08.2017), Läufer (06.08.2017), TomGreiner (04.08.2017), Gast1530 (04.08.2017), der6er (04.08.2017)

              #7
              Stimmt nicht ganz

              Das neue Gesetz gibt es bei uns im Saarland noch nicht - Außnahme Kondomoflicht aber die gibt es schon ca 3 Jahre

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                #8
                Zitat von Chromstange Beitrag anzeigen
                Flat-Rate-Puffs, Gang-Bang-Partys oder ähnliches können somit demnach nur betrieben werden,
                wenn ein entsprechendes Betriebs- oder Veranstaltungskonzept vorher von der Behörde genehmigt wurde.

                Solche Konzepte werden aber nun eben nicht mehr genehmigt, denn zum anderen besagt §26 Abs. 1 und 2:
                § 26
                Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben
                (1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren
                Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt.
                (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen
                Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen.
                Flat-Rate-Puffs oder vom Veranstalter betriebene Gang-Bang-Partys greifen jedoch in dieses sexuelle
                Selbstbestimmungrecht der SDL ein, weshalb hierfür keine Genehmigung mehr erteilt wird.

                Also am Besten einfach wegbleiben von solchen dubiosen Partys. Naja, leicht wird das nicht....

                Danke für die detaillierte Auskunft.
                Zuletzt geändert von Chromstange; 05.08.2017, 10:59. Grund: Zitat repariert

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                  #9
                  Zitat von waldowaldo Beitrag anzeigen
                  Das neue Gesetz gibt es bei uns im Saarland noch nicht - Außnahme Kondomoflicht aber die gibt es schon ca 3 Jahre

                  Das ist definitiv falsch!
                  Wie schon erwähnt handelt es sich um ein Bundesgesetz. Wenn dieses inkraft getreten ist, dann gilt es für ganz Deutschland und somit auch für das Saarland!
                  Alles andere stimmt nicht.

                  Allerdings ist es richtig, dass es im Saarland schon länger eine Kondompflicht gibt! Diese rührt aber nicht von dem neuen Gesetz her.

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                    der6er (05.08.2017)

                    #10
                    Zitat von waldowaldo Beitrag anzeigen
                    Das neue Gesetz gibt es bei uns im Saarland noch nicht - Außnahme Kondomoflicht aber die gibt es schon ca 3 Jahre
                    Warum liest Du nicht, was man Dir in Beitrag #3 und #4 bereits geantwortet hat, sondern behauptest den gleichen Unfug immer wieder?
                    Das Gesetz ist am 1.7. In ganz Deutschland in Kraft getreten. Also auch im Saarland...

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                      Gast1530 (05.08.2017)
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