Lesen und verstehen...
Eine geringfügige Tätigkeit bedarf keine Genehmigung durch Behörden! Anders sieht es bei zu befürchtener Lärmbelästigungen durch die Tätigkeit aus..hier doch eher nicht der Fall . daraus ergibt sich Jedoch, dass sich der Lebensmittelpunkt der Dame oder Herrn in dieser Wohnung befinden muß! Wir haben gerade ein gutes Beispiel: Homeoffice... und nochmal... Prostitution untersteht nicht der allgemeinen Gewerbeordnung!! Sonst müsste sich jede Prostituierte auch eine Gewerbegenehmigung am Ort holen! Daher ist es auch nicht als Dienstleistung anzusehen, sondern als Angebot! Quelle: Donacarmen.de
Ich gebe Dir jedoch Recht, dass es in bestimmten Bundesländer auch leider anders gehandhabt wird... Sperrbezirke etc...
Ich kenne viele, glaube es mir, die genau so arbeiten und rechtlich auch in diesen Zeiten auf der Sicheren Seite waren und sind! Natürlich muss der Wohnungsinhaber auch mitspielen und nicht Angst haben, dass die restlichen Mieter deshalb ihren Vertrag kündigen... Desweiteren darf der Wohnungsvermieter auch nur die normale Miete einfordern und er darf keinerlei eigene Dienstleistungen für diese Mieter erbringen!! Steht alles im Prostituierten schutzgesetz von August 2017... man muss es sich nur mal ganz genau durchlesen... und verstehen... ich hatte da mal nix anderes zu tun 🥳
Zitat von X_RAY
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Ich gebe Dir jedoch Recht, dass es in bestimmten Bundesländer auch leider anders gehandhabt wird... Sperrbezirke etc...
Ich kenne viele, glaube es mir, die genau so arbeiten und rechtlich auch in diesen Zeiten auf der Sicheren Seite waren und sind! Natürlich muss der Wohnungsinhaber auch mitspielen und nicht Angst haben, dass die restlichen Mieter deshalb ihren Vertrag kündigen... Desweiteren darf der Wohnungsvermieter auch nur die normale Miete einfordern und er darf keinerlei eigene Dienstleistungen für diese Mieter erbringen!! Steht alles im Prostituierten schutzgesetz von August 2017... man muss es sich nur mal ganz genau durchlesen... und verstehen... ich hatte da mal nix anderes zu tun 🥳
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