Wenn dies dein erster Besuch hier ist,
lies dir bitte zuerst die Regeln und Häufig gestellte Fragen
durch. Du musst dich registrieren,
bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke oben auf 'Registrieren', um den Registrierungsprozess zu
starten. Du Kannst auch jetzt schon Beiträge lesen. Such dir einfach das Forum aus, das dich am meisten
interessiert.
Die gesamte §26 Sache würde ich (um beim Thema zu bleiben) ausklammern, es geht in Wolfsburg ja wohl wirklich nur Terminwohnungen, Appartments und normale (Arbeits-)Wohnungen. Meinen kurzen Hinweis habe ich allerdings für notwendig gehalten.
Warum ein Verweis auf § 26 notwendig ist, um die Frage zu klären, um welches Geschäftsmodell es sich bei den Adressen in WOB handelt, war mir von vornherein nicht ersichtlich, insofern war diese Nebendiskussion meiner Ansicht nach ohnehin völlig unnötig.
Insofern werden die Damen sich bemühen nicht mehr als "haushaltsüblichen" Lärm zu verursachen. Auch übermäßigen Publikumsverkehr werden einzelne Damen (in selbst angemieteten Wohnungen) vermeiden wollen, d.h. nicht unbedingt durchgängig Termine im 20 Minuten Takt vergeben.
Erfahrungsgemäss nützt das wenig, da es völlig egal ist, ob tatschlich eine Störung/Belästigung gegeben ist, wenn die Nachbarn nicht wollen, dass "so eine" im Haus ist. Das wichtigste ist die Diskretion. In dem Fall heisst das vor allem, dass z.B. die Adresse nicht öffentlich in der Anzeige genannt wird. Das nützt natürlich wenig, wenn es "Spezialisten" gibt, die die Adresse dann in diversen Foren wie diesem hier öffentlich posten.
Was kümmert es die deutsche Eiche, wenn eine Wildsau sich an ihr reibt?
Erfahrungsgemäss nützt das wenig, da es völlig egal ist, ob tatschlich eine Störung/Belästigung gegeben ist, wenn die Nachbarn nicht wollen, dass "so eine" im Haus ist.
Was für ein Quatsch?!?
Ein Vermieter hat Interesse an den Mieteinnahmen, sofern kein wirklicher Grund für eine Abmahnung besteht, wird er sich kaum mit Mietern "anfreunden" wollen.
Selbst wenn ein richtiger Grund für eine Abmahnung besteht, kann der Vermieter (sofern es ein guter Mensch ist), formale Fehler in die Abmahnung einbauen, z.B. "Abmahnung" nur in einem Nebensatz erwähnen und die Rechtsfolgebelehrungen "vergessen".
Wenn die Nachbarn der Dame das Leben schwer machen, dann liefern sie richtige Gründe für Abmahnungen (und dann hat unser Beispielvermieter geübt).
Bei Lärm haben wir z.B. einen sehr guten Artikel vom Mieterbund: Zimmerlautstärke.
Ja, damit ist dann auch die Zimmerlautstärke in dem o.g. Urteil definiert... Und in Sachen "Lärm" werden dann auf beiden Seiten "Vernünftige Mitbewohner" vorausgesetzt.
Und jetzt gehen wir mal von einer schlauen Dame aus: Sie hat, weil es eine Arbeitswohnung ist, die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung im Mietvertrag (würde ich so anstreben, bei einer reinen Arbeitswohnung).
Unser Beispielvermieter hat Zusagen, dass keine übermäßige Störungen durch Lärm und Publikumsverkehr entstehen, sowie eine übermäßige Abnutzung der Wohnung nicht stattfindet (ggf. vorbeugende Maßnahmen gegen Schimmel,...).
Damit kann der Vermieter die Erlaubnis nicht widerrufen ohne den Mietvertrag zu kündigen - was er wegen der Mieteinnahmen nicht wirklich will.
"Heutzutage weiß doch wirklich jeder: die Orgasmusfähigkeit der Frau nimmt einfach stark zu, wenn man es vermeidet, beim Geschlechtsverkehr bolivianische Arbeiterlieder zu singen."
* Dieter Nuhr
Was für ein Quatsch?!?
Ein Vermieter hat Interesse an den Mieteinnahmen, sofern kein wirklicher Grund für eine Abmahnung besteht, wird er sich kaum mit Mietern "anfreunden" wollen.
Du theoretisierst, die Praxis zeigt dagegen etwas anderes.
Natürlich hat ein Vermieter ein Interesse an den Mieteinnahmen, deswegen wird er auch eher einer einzelnen Mieterin kündigen, als in Kauf zu nehmen, dass alle anderen Mieter kündigen.
Und jetzt gehen wir mal von einer schlauen Dame aus: Sie hat, weil es eine Arbeitswohnung ist, die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung im Mietvertrag (würde ich so anstreben, bei einer reinen Arbeitswohnung).
Hm, gerade ging es noch um Damen, die in Privatwohnungen ihre Dienste anbieten, und jetzt wird plötzlich mit Bedingungen für Gewerberäume argumentiert. Wenn Du bei Deiner Argumentation ständig zwischen zwei völlig verschiedenen Fällen hin und her springst, hat das an dieser Stelle ohnehin keinen Sinn mehr.
Was kümmert es die deutsche Eiche, wenn eine Wildsau sich an ihr reibt?
Du theoretisierst, die Praxis zeigt dagegen etwas anderes.
Die Praxis weicht auch gelegentlich von der Rechtsprechung ab...
Natürlich hat ein Vermieter ein Interesse an den Mieteinnahmen, deswegen wird er auch eher einer einzelnen Mieterin kündigen, als in Kauf zu nehmen, dass alle anderen Mieter kündigen.
Nicht zwangsläufig. Wenn es sich nur um eine Mietpartei handelt, die sich ständig beschwert, dann kann Dieser ggf. gekündigt werden.
Hm, gerade ging es noch um Damen, die in Privatwohnungen ihre Dienste anbieten, und jetzt wird plötzlich mit Bedingungen für Gewerberäume argumentiert. Wenn Du bei Deiner Argumentation ständig zwischen zwei völlig verschiedenen Fällen hin und her springst, hat das an dieser Stelle ohnehin keinen Sinn mehr.
"Heutzutage weiß doch wirklich jeder: die Orgasmusfähigkeit der Frau nimmt einfach stark zu, wenn man es vermeidet, beim Geschlechtsverkehr bolivianische Arbeiterlieder zu singen."
* Dieter Nuhr
Klar braucht man die Genehmigung des Vermieters, wenn man in seiner Mietwohnung der Prostitution nachgehen will.
Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Vermieter diese Genehmigung erteilen wird. Denn hierzu benötigt er als Eigentümer des Grundstücks eine Baugenehmigung, nach der diese Nutzung des Grundstücks beziehungsweise der darauf befindlichen Räumlichkeiten erlaubt ist. Diese wird jedoch nur dann erteilt, wenn sie in einem allgemeinen oder sogar reinen Wohngebiet erlaubt ist (ist sie nicht).
Die Chancen auf eine Genehmigung ist also gering. Die Wolfsburger Wohnungen, die geschlossen wurden, hatten wohl keine Aussicht auf eine solche Genehmigung, beziehungsweise eine Genehmigung wurde versagt.
Leben wird nicht gemessen an der Zahl von Atemzügen, die wir nehmen; sondern an den Momenten, die uns den Atem nehmen.
Sie hat, weil es eine Arbeitswohnung ist, die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung im Mietvertrag (würde ich so anstreben, bei einer reinen Arbeitswohnung).
Eine reine "Arbeitswohnung", also Räume, die ausschliesslich der Ausübung eines Gewerbes dienen, sind selbstverständlich kein Wohnraum mehr, da sie ja nun, per Definition, nicht zum Wohnen genutzt werden, folglich handelt es sich also um Gewerberäume. Da es sich bei dem betreffenden Gewerbe zudem um die Prostitution handelt, werden die Räume also eindeutig nur zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, sind somit per Definition eine Prostitutionsstätte im Sinne des Gesetzes. Da der Vermieter diese Räumlichkeiten nun zur Erbringung von gewerbsmäßigen Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Verfügung stellt, betreibt er dann damit im Sinne des Gesetzes ein Prostitutionsgewerbe und ist damit ein Betreiber. Folglich wird das ganze bei einer rein gewerblichen Nutzung zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes genehmigungspflichtig.
Zuletzt geändert von mea culpa; 24.02.2020, 13:25.
Was kümmert es die deutsche Eiche, wenn eine Wildsau sich an ihr reibt?
Eine reine "Arbeitswohnung", also Räume, die ausschliesslich der Ausübung eines Gewerbes dienen, sind selbstverständlich kein Wohnraum mehr, da sie ja nun, per Definition, nicht zum Wohnen genutzt werden, folglich handelt es sich also um Gewerberäume. ...
du gehst davon aus, der Vermieter wüsste genau wofür die Wohnung dann benutzt wird - will er aber unter Umständen gar nicht.
Bei einem formlosem Antrag (beim Vermieter) in der Wohnung einem Gewerbe nachgehen zu dürfen, wird die Dame sicher nicht Prostitution angeben - schon alleine um Diskriminierung zu vermeiden (und der Vermieter kann es dann nicht der gesamten Nachbarschaft erzählen).
Auch falls die Erlaubnis Teil des Mietvertrages sein sollte, braucht der Vermieter nicht exakt wissen was die Dame dort macht.
Unsere schlaue Dame kann sich die Wohnung auch als Zweitwohnsitz (sie ist dort regelmäßig anzutreffen) anmelden - egal ob sie nach der Arbeit nach Hause fährt oder gleich dort übernachtet.
"Heutzutage weiß doch wirklich jeder: die Orgasmusfähigkeit der Frau nimmt einfach stark zu, wenn man es vermeidet, beim Geschlechtsverkehr bolivianische Arbeiterlieder zu singen."
* Dieter Nuhr
Dein Beispiel geht nicht von einer "schlauen Dame" aus, sondern von einem saublöden Vermieter, denn wenn er eine Blankoerlaubnis zur gewerblichen Nutzung erteilt, ohne nachzufragen, um welches Gewerbe es sich handelt, muss er schon völlig dämlich sein.
Die Story ist mir echt zu abstrus, als dass ich sie weiter ernsthaft diskutieren würde.
Genau so gut könnten wir auch annehmen, die DL lässt sich zur Botschafterin eines exotischen Landes ernennen, womit sie diplomatische Immunität erhält. Die Wohnung nutzt sie dann als Botschaft dieses exotischen Landes, womit die Räume diplomatischen Schutzstatus erhalten...
Zuletzt geändert von mea culpa; 24.02.2020, 13:54.
Was kümmert es die deutsche Eiche, wenn eine Wildsau sich an ihr reibt?
...denn wenn er eine Blankoerlaubnis zur gewerblichen Nutzung erteilt, ohne nachzufragen, um welches Gewerbe es sich handelt, muss er schon völlig dämlich sein.
Wieso?
Dem Vermieter sind Sachen wie:
- Geringe Belästigung/Störung der anderen Bewohner (Lärm und Publikumsverkehr),
- keine Einleitung unüblicher Chemikalien in die Kanalisation über den Anschluss der Wohnung/des Hauses,
- keine besonderen Anforderungen oder Störungen der Stromversorgung im betreffendem Gebäude,
- keine erhöhte Abnutzung der Wohnung,
usw. wichtig. Der muss nicht genau wissen, was die Dame dort als selbstständige Tätigkeit ausübt, will er auch nicht.
Der Vermieter vermietet weiterhin Wohnraum und muss nicht noch Hygieneprodukte für die Dame und ihre Dienstleistungen kaufen/vorhalten (und bei einer einzelnen Dame wird die Genehmigung gem. ProstSchG auch nicht fällig).
Der bisher beste Beitrag hier in diesem Thread.
Scheint den beiden "Spezialisten" leider nicht zu interessieren......
Ich hatte sogar darauf geantwortet.
"Heutzutage weiß doch wirklich jeder: die Orgasmusfähigkeit der Frau nimmt einfach stark zu, wenn man es vermeidet, beim Geschlechtsverkehr bolivianische Arbeiterlieder zu singen."
* Dieter Nuhr
Für die Genehmigungspflicht einer Prostitutionsstätte ist es völlig unerheblich, wieviele DL dort ihre Dienste anbieten.
Nö:
(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er ...
Eine zusätzlich zum Mieter/zur Mieterin.
"Heutzutage weiß doch wirklich jeder: die Orgasmusfähigkeit der Frau nimmt einfach stark zu, wenn man es vermeidet, beim Geschlechtsverkehr bolivianische Arbeiterlieder zu singen."
* Dieter Nuhr
(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er ...
Eine zusätzlich zum Mieter/zur Mieterin.
Falsch. Der Betreiber ist der Vermieter/Eigentümer der Räume, die "andere Person" ist die Mieterin. Ist aber für die Genehmigungspflicht völlig egal.
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
Für die Genehmigungspflicht ist es völlig egal, wer Betreiber ist und wie viele DL dort ihre Dienste anbieten, es ist einzig entscheidend, dass es sich nach obiger Definition um eine Prostitutionsstätte handelt.
Was kümmert es die deutsche Eiche, wenn eine Wildsau sich an ihr reibt?
"Heutzutage weiß doch wirklich jeder: die Orgasmusfähigkeit der Frau nimmt einfach stark zu, wenn man es vermeidet, beim Geschlechtsverkehr bolivianische Arbeiterlieder zu singen."
* Dieter Nuhr
Datenschutz und Nutzungserlebnis auf Ladies-Forum.de
Wir und unsere Partner verarbeiten deine persönlichen Daten, hierfür verwenden wir Cookies, welche für den Betrieb der Webseite erforderlich sind. Weitere Cookies werden nur mit deiner Zustimmung verwendet. Einzelheiten zu den Arten von Cookies, ihrem Zweck und den beteiligten Stellen findest du weiter unten auf dieser Seite und in der Datenschutzerklärung.
Es steht dir frei, deine Zustimmung jederzeit zu geben, zu verweigern oder zurückzuziehen, indem du die Cookie- und Datenschutzeinstellungen erneut öffnest. Den Link hierzu findest du im Fußbereich unserer Webseite. Wir empfehlen in die Verwendung von Cookies einzuwilligen, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unserer Webseite erleben zu können.
Kommentar