Weil es so schön ist...
... noch einmal:
In der Begründung zum ProstG hat der Gesetzgeber seine Intentionen u.a. wie folgt dargelegt:
"...
Indem hierbei der Weg eines einseitig verpflichtenden Vertrages gewählt wurde, wird deutlich gemacht, daß es dem Gesetzgeber um Rechtsansprüche der Prostituierten, nicht aber um Rechtsansprüche zugunsten von Kunden und Bordellbetreibern gegen die Prostituierten geht. Die Prostituierte soll nach dem Willen des Gesetzgebers u. a.
- keine Kündigungsfrist einhalten müssen, um ein Beschäftigungsverhältnis beenden zu können,
- keinen Ansprüchen auf Vornahme der sexuellen Handlungen bzw. Ansprüchen wegen angeblicher "Schlechtleistung" ausgesetzt sein,
- keinem Direktionsrecht des Bordellbetreibers unterliegen, das über die Bestimmung von Ort und zeit hinausgeht (z. B. keine freie Auswahl der Kunden).
...
Das Rechtsverhältnis zwischen Prostituierten und Kunden ist als einseitig verpflichtender Vertrag geregelt: Die Kunden können aus diesem Vertrag keine Ansprüche auf sexuelle Leistungen gegenüber der Prostituierten herleiten. Die Bordellbetreiber haben nur eingeschränkte Ansprüche gegenüber der Prostituierten hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit und dem vereinbarten Arbeitsort. Die Prostituierte behält auch gegenüber dem Bordellbetreiber ein Höchstmaß an Eigenverantwortung, insbesondere die freie Auswahl der Kunden und die Bestimmung, welche Art von sexuellen Dienstleistungen sie erbringt.
...
Gegen den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts kann der Kunde gegenüber der Prostituierten nur die vollständige Nichterfüllung der sexuellen Handlung einwenden. Weitere Einwendungen und Einreden können weder im Verhältnis zwischen Prostituierter und Kunde noch zwischen Prostituierter und Bordellbetreiber geltend gemacht werden.
Damit kann der Kunde z. B. nicht darauf berufen, die Leistung sei "nicht gut" gewesen."
Usw.usf.
Ich wünsche viel Spass bei der Durchsetzung von "Ansprüchen". ;)
... noch einmal:
In der Begründung zum ProstG hat der Gesetzgeber seine Intentionen u.a. wie folgt dargelegt:
"...
Indem hierbei der Weg eines einseitig verpflichtenden Vertrages gewählt wurde, wird deutlich gemacht, daß es dem Gesetzgeber um Rechtsansprüche der Prostituierten, nicht aber um Rechtsansprüche zugunsten von Kunden und Bordellbetreibern gegen die Prostituierten geht. Die Prostituierte soll nach dem Willen des Gesetzgebers u. a.
- keine Kündigungsfrist einhalten müssen, um ein Beschäftigungsverhältnis beenden zu können,
- keinen Ansprüchen auf Vornahme der sexuellen Handlungen bzw. Ansprüchen wegen angeblicher "Schlechtleistung" ausgesetzt sein,
- keinem Direktionsrecht des Bordellbetreibers unterliegen, das über die Bestimmung von Ort und zeit hinausgeht (z. B. keine freie Auswahl der Kunden).
...
Das Rechtsverhältnis zwischen Prostituierten und Kunden ist als einseitig verpflichtender Vertrag geregelt: Die Kunden können aus diesem Vertrag keine Ansprüche auf sexuelle Leistungen gegenüber der Prostituierten herleiten. Die Bordellbetreiber haben nur eingeschränkte Ansprüche gegenüber der Prostituierten hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit und dem vereinbarten Arbeitsort. Die Prostituierte behält auch gegenüber dem Bordellbetreiber ein Höchstmaß an Eigenverantwortung, insbesondere die freie Auswahl der Kunden und die Bestimmung, welche Art von sexuellen Dienstleistungen sie erbringt.
...
Gegen den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts kann der Kunde gegenüber der Prostituierten nur die vollständige Nichterfüllung der sexuellen Handlung einwenden. Weitere Einwendungen und Einreden können weder im Verhältnis zwischen Prostituierter und Kunde noch zwischen Prostituierter und Bordellbetreiber geltend gemacht werden.
Damit kann der Kunde z. B. nicht darauf berufen, die Leistung sei "nicht gut" gewesen."
Usw.usf.
Ich wünsche viel Spass bei der Durchsetzung von "Ansprüchen". ;)
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