Prima, mal etwas Licht ins Dunkel gebracht
Hier findet sich eine ganz gute Zusammenfassung.
Darin heißt es z.B.
Zitat von Laura65462
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Hier findet sich eine ganz gute Zusammenfassung.
Darin heißt es z.B.
Im Rahmen einer freiwilligen Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren kann der Bordellbetriber von den selbständigen Prostituierten eine Pauschale einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen, meist monats- oder quartalsweise zusammengefasst. Die Höhe dieser Pauschale variiert je nach Bundesland bzw. Stadt und liegt in einem Rahmen zwischen 7,50 und 30 Euro pro Anwesenheitstag jeder Prostituierten, welche sich dazu im Bordell in monatliche Sammellisten eintragen. Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren wird mit der Steuerfahndung vereinbart und soll zu einer Verschonung vor regelmäßigen Kontrollen der Finanzbehörden führen.Die Pauschalzahlung befreit die Prostituierten nicht von der Abgabe einer Steuererklärung oder der Einhaltung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Auf der anderen Seite kann die Pauschale als Vorauszahlung auf die individuelle Steuerschuld angerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung bei Teilnahme am Verfahren jedoch häufig unterstellt, dass die geleisteten Vorauszahlungen der endgültigen Steuerschuld entsprechen. Weil die Prostituierten in den seltensten Fällen eine Steuererklärung abgeben, hat die Pauschalabgabe nach dem Düsseldorfer Verfahren in den überwiegenden Fällen faktisch abgeltende Wirkung.
Mit den steuerlichen Pflichten der Bordellbetreiber hat das Verfahren nichts zu tun. Für sie bleibt es bei den geltenden gesetzlichen Regelungen. Da der jeweilige Betreiber in der Regel ortsansässig und bekannt ist, besteht kein Bedarf für ein vereinfachtes Verfahren.
Das Düsseldorfer Verfahren wird derzeit in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen angewendet.
Mit den steuerlichen Pflichten der Bordellbetreiber hat das Verfahren nichts zu tun. Für sie bleibt es bei den geltenden gesetzlichen Regelungen. Da der jeweilige Betreiber in der Regel ortsansässig und bekannt ist, besteht kein Bedarf für ein vereinfachtes Verfahren.
Das Düsseldorfer Verfahren wird derzeit in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen angewendet.
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